EINTRAG W/Recht · § 25 TDDDG

Cookies und Einwilligung: § 25 TDDDG für Handwerker-Websites

Cookie-Banner ja oder nein? Was § 25 TDDDG für die Handwerker-Website verlangt, welche Cookies ohne Einwilligung erlaubt sind und wann ein Banner Pflicht ist.

Nicolai Bergauer, Recht & Compliance, LL.M. (Stellenbosch)·Aktualisiert am 22. Juni 2026

Auch die schlichte Website eines SHK-Betriebs fällt unter die Cookie-Regeln. Zentral ist § 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG), das 2024 das frühere TTDSG abgelöst hat.

Was § 25 TDDDG verlangt

Nach § 25 Abs. 1 TDDDG ist das Speichern von Informationen auf dem Endgerät der Nutzerin oder der Zugriff auf bereits gespeicherte Informationen nur mit Einwilligung zulässig — und zwar auf Grundlage klarer und umfassender Informationen. Die Einwilligung richtet sich nach den Maßstäben der DSGVO. Die Norm ist technikneutral: Sie erfasst nicht nur Cookies, sondern auch vergleichbare Techniken wie Fingerprinting.

Die Ausnahmen — eng auszulegen

§ 25 Abs. 2 TDDDG nennt zwei Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis:

  • Der alleinige Zweck ist die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein Telekommunikationsnetz.
  • Die Speicherung/der Zugriff ist unbedingt erforderlich, damit ein vom Nutzer ausdrücklich gewünschter digitaler Dienst bereitgestellt werden kann.

Diese Ausnahmen sind eng zu verstehen. Technisch zwingend Notwendiges — etwa ein Login oder ein Warenkorb — ist erfasst. Reichweitenmessung, Marketing-Tracking oder eingebettete Drittdienste sind es in der Regel nicht; dafür braucht es eine vorherige, aktive Einwilligung.

Was heißt das für die Praxis?

  • Nur technisch notwendige Cookies? Dann ist kein Einwilligungsbanner für diese Cookies nötig.
  • Analyse-, Marketing- oder Karten-/Video-Einbindungen von Dritten? Dann ist eine vorherige Einwilligung erforderlich — vorher dürfen diese nicht geladen werden.
  • Einwilligung heißt: aktive Handlung, keine Vorhäkchen, jederzeit widerrufbar — entsprechend Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 DSGVO.

Häufige Fragen

  • Braucht jede Handwerker-Website ein Cookie-Banner?

    Nein. Ein Banner ist nur für einwilligungspflichtige Cookies und Techniken nötig — etwa Tracking oder eingebettete Drittdienste. Wer ausschließlich technisch notwendige Cookies einsetzt, braucht dafür keine Einwilligung und kann auf das Banner verzichten.

  • Sind technisch notwendige Cookies wirklich ausgenommen?

    Ja, nach § 25 Abs. 2 TDDDG — aber die Ausnahme ist eng. Erfasst ist nur, was unbedingt erforderlich ist, damit der ausdrücklich gewünschte Dienst funktioniert. Komfort- oder Marketingzwecke fallen nicht darunter.

  • Gilt das auch, wenn keine personenbezogenen Daten betroffen sind?

    Ja. § 25 TDDDG knüpft an die Endeinrichtung an, nicht an den Personenbezug. Auch nicht-personenbezogene Informationen auf dem Gerät sind erfasst.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle rechtlichen und sicherheitsbezogenen Aussagen sind an Primärquellen geprüft. Stand der Recherche: Juni 2026.

  1. [1]§ 25 TDDDG — Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungengesetze-im-internet.de (Bundesamt für Justiz)
  2. [2]Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 6, 13, 17, 28EUR-Lex

Über den Autor

Nicolai Bergauer

Recht & Compliance, LL.M. (Stellenbosch) · Leitstand

Nicolai Bergauer verantwortet Recht und Compliance bei Leitstand und zeichnet für die rechtlichen Ratgeber dieses Wissens-Hubs verantwortlich — von DSGVO und Auftragsverarbeitung über § 201 StGB bis zur KI-Offenlegung nach EU AI Act. Mit einem LL.M. (Stellenbosch) achtet er darauf, dass jede rechtliche Aussage an der Primärquelle belegt ist und das Tempo beim Aufbau nicht auf Kosten sauberer Grundlagen geht.

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Dirk — KI-Assistent von Leitstand

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