EINTRAG W/Recht · § 25 TDDDG

Cookies und Einwilligung: § 25 TDDDG für Handwerker-Websites

Cookie-Banner ja oder nein? Was § 25 TDDDG für die Website eines Handwerksbetriebs verlangt, welche Cookies ohne Einwilligung erlaubt sind und wann ein Banner Pflicht ist.

Aktualisiert am 19. Juni 2026

Auch die schlichte Website eines SHK-Betriebs fällt unter die Cookie-Regeln. Zentral ist § 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG), das 2024 das frühere TTDSG abgelöst hat.

Was § 25 TDDDG verlangt

Nach § 25 Abs. 1 TDDDG ist das Speichern von Informationen auf dem Endgerät der Nutzerin oder der Zugriff auf bereits gespeicherte Informationen nur mit Einwilligung zulässig — und zwar auf Grundlage klarer und umfassender Informationen. Die Einwilligung richtet sich nach den Maßstäben der DSGVO. Die Norm ist technikneutral: Sie erfasst nicht nur Cookies, sondern auch vergleichbare Techniken wie Fingerprinting.

Die Ausnahmen — eng auszulegen

§ 25 Abs. 2 TDDDG nennt zwei Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis:

  • Der alleinige Zweck ist die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein Telekommunikationsnetz.
  • Die Speicherung/der Zugriff ist unbedingt erforderlich, damit ein vom Nutzer ausdrücklich gewünschter digitaler Dienst bereitgestellt werden kann.

Diese Ausnahmen sind eng zu verstehen. Technisch zwingend Notwendiges — etwa ein Login oder ein Warenkorb — ist erfasst. Reichweitenmessung, Marketing-Tracking oder eingebettete Drittdienste sind es in der Regel nicht; dafür braucht es eine vorherige, aktive Einwilligung.

Was heißt das für die Praxis?

  • Nur technisch notwendige Cookies? Dann ist kein Einwilligungsbanner für diese Cookies nötig.
  • Analyse-, Marketing- oder Karten-/Video-Einbindungen von Dritten? Dann ist eine vorherige Einwilligung erforderlich — vorher dürfen diese nicht geladen werden.
  • Einwilligung heißt: aktive Handlung, keine Vorhäkchen, jederzeit widerrufbar — entsprechend Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 DSGVO.

Häufige Fragen

  • Braucht jede Handwerker-Website ein Cookie-Banner?

    Nein. Ein Banner ist nur für einwilligungspflichtige Cookies und Techniken nötig — etwa Tracking oder eingebettete Drittdienste. Wer ausschließlich technisch notwendige Cookies einsetzt, braucht dafür keine Einwilligung und kann auf das Banner verzichten.

  • Sind technisch notwendige Cookies wirklich ausgenommen?

    Ja, nach § 25 Abs. 2 TDDDG — aber die Ausnahme ist eng. Erfasst ist nur, was unbedingt erforderlich ist, damit der ausdrücklich gewünschte Dienst funktioniert. Komfort- oder Marketingzwecke fallen nicht darunter.

  • Gilt das auch, wenn keine personenbezogenen Daten betroffen sind?

    Ja. § 25 TDDDG knüpft an die Endeinrichtung an, nicht an den Personenbezug. Auch nicht-personenbezogene Informationen auf dem Gerät sind erfasst.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle rechtlichen und sicherheitsbezogenen Aussagen sind an Primärquellen geprüft. Stand der Recherche: Juni 2026.

  1. [1]§ 25 TDDDG — Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungengesetze-im-internet.de (Bundesamt für Justiz)
  2. [2]Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 6, 13, 17, 28EUR-Lex
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