Auch die schlichte Website eines SHK-Betriebs fällt unter die Cookie-Regeln. Zentral ist § 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG), das 2024 das frühere TTDSG abgelöst hat.
Was § 25 TDDDG verlangt
Nach § 25 Abs. 1 TDDDG ist das Speichern von Informationen auf dem Endgerät der Nutzerin oder der Zugriff auf bereits gespeicherte Informationen nur mit Einwilligung zulässig — und zwar auf Grundlage klarer und umfassender Informationen. Die Einwilligung richtet sich nach den Maßstäben der DSGVO. Die Norm ist technikneutral: Sie erfasst nicht nur Cookies, sondern auch vergleichbare Techniken wie Fingerprinting.
Die Ausnahmen — eng auszulegen
§ 25 Abs. 2 TDDDG nennt zwei Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis:
- Der alleinige Zweck ist die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein Telekommunikationsnetz.
- Die Speicherung/der Zugriff ist unbedingt erforderlich, damit ein vom Nutzer ausdrücklich gewünschter digitaler Dienst bereitgestellt werden kann.
Diese Ausnahmen sind eng zu verstehen. Technisch zwingend Notwendiges — etwa ein Login oder ein Warenkorb — ist erfasst. Reichweitenmessung, Marketing-Tracking oder eingebettete Drittdienste sind es in der Regel nicht; dafür braucht es eine vorherige, aktive Einwilligung.
Was heißt das für die Praxis?
- Nur technisch notwendige Cookies? Dann ist kein Einwilligungsbanner für diese Cookies nötig.
- Analyse-, Marketing- oder Karten-/Video-Einbindungen von Dritten? Dann ist eine vorherige Einwilligung erforderlich — vorher dürfen diese nicht geladen werden.
- Einwilligung heißt: aktive Handlung, keine Vorhäkchen, jederzeit widerrufbar — entsprechend Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 DSGVO.
Häufige Fragen
Braucht jede Handwerker-Website ein Cookie-Banner?
Nein. Ein Banner ist nur für einwilligungspflichtige Cookies und Techniken nötig — etwa Tracking oder eingebettete Drittdienste. Wer ausschließlich technisch notwendige Cookies einsetzt, braucht dafür keine Einwilligung und kann auf das Banner verzichten.
Sind technisch notwendige Cookies wirklich ausgenommen?
Ja, nach § 25 Abs. 2 TDDDG — aber die Ausnahme ist eng. Erfasst ist nur, was unbedingt erforderlich ist, damit der ausdrücklich gewünschte Dienst funktioniert. Komfort- oder Marketingzwecke fallen nicht darunter.
Gilt das auch, wenn keine personenbezogenen Daten betroffen sind?
Ja. § 25 TDDDG knüpft an die Endeinrichtung an, nicht an den Personenbezug. Auch nicht-personenbezogene Informationen auf dem Gerät sind erfasst.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle rechtlichen und sicherheitsbezogenen Aussagen sind an Primärquellen geprüft. Stand der Recherche: Juni 2026.
- [1]§ 25 TDDDG — Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungengesetze-im-internet.de (Bundesamt für Justiz)
- [2]Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 6, 13, 17, 28EUR-Lex

