Wie ein Betrieb seine Anrufannahme außerhalb der Geschäftszeiten nennt, klingt nach einer reinen Geschmacksfrage — ist aber ein unterschätztes rechtliches Risiko. Begriffe wie „Notrufzentrale“ oder „Leitstelle“ wirken seriös und schlagkräftig, können aber eine Größe und eine Struktur suggerieren, die der einzelne Handwerksbetrieb gar nicht hat. Wer hier zu dick aufträgt, riskiert eine Abmahnung wegen irreführender Werbung.
Worum es rechtlich geht: § 5 UWG
§ 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) untersagt irreführende geschäftliche Handlungen. Irreführend ist eine Angabe, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen weckt, nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt. Entscheidend ist dabei stets der Gesamteindruck aus Sicht eines durchschnittlich informierten Adressaten — nicht die Absicht des Werbenden. Schon die Bezeichnung eines Dienstes kann eine solche Angabe sein.
„Zentrale“ und „Zentrum“ versprechen Größe
Die Rechtsprechung sieht in Begriffen wie „Zentrale“ und „Zentrum“ traditionell einen Hinweis auf einen Betrieb von überdurchschnittlicher Größe und Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung „Neurologisch/Vaskuläres Zentrum“ (Urteil vom 18.01.2012, I ZR 104/10) bestätigt, dass „Zentrum“ — anders als das stärker abgenutzte „Center“ — im Grundsatz weiterhin auf eine besondere Bedeutung und Größe eines Unternehmens hinweist oder jedenfalls auf einen entsprechenden Tatsachenkern zurückgeführt wird. Ob im konkreten Fall eine Irreführung vorliegt, ist allerdings stets nach den Einzelfallumständen und dem Gesamteindruck zu beurteilen. Für einen kleinen SHK-Betrieb, der nachts schlicht Anrufe entgegennimmt, ist das Versprechen einer „Zentrale“ heikel.
„Notruf“ und „Leitstelle“ wecken die Nähe zur staatlichen Rettung
Noch sensibler ist die sprachliche Nähe zu den staatlichen Strukturen der Gefahrenabwehr. Begriffe wie „Notruf“, „Leitstelle“ oder „Einsatzzentrale“ können den Eindruck erwecken, der Betrieb unterhalte eine eigene Rettungs- oder Einsatzorganisation, obwohl er tatsächlich nur Anrufe annimmt und an die Bereitschaft weiterreicht. Das OLG Stuttgart hat in einem Fall aus der Luftrettung (Urteil vom 08.12.2005, 2 U 57/05) eine Bezeichnung untersagt, weil sie beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer eigenen, eigenverantwortlich erbrachten Rettungsleistung erweckte. Hinzu kommt die Verwechslungsgefahr mit den staatlichen Notrufnummern 110 und 112: Wer in ihre Nähe rückt, muss sich klar davon distanzieren.
Sichere Formulierungen
Auf der sicheren Seite ist, wer beschreibt, was tatsächlich geschieht, statt eine Struktur zu behaupten. Sachlich zutreffend und damit unbedenklich sind Formulierungen wie „digitale Notruf-Annahme“, „Anrufannahme außerhalb der Geschäftszeiten“ oder „telefonische Erreichbarkeit rund um die Uhr“. Sie benennen die Leistung — die Annahme und Weiterleitung von Anrufen — ohne eine eigene Einsatzorganisation vorzutäuschen. Wer zusätzlich per Brief, Aufkleber oder Anzeige wirbt, sollte außerdem § 7 UWG im Blick behalten und keine Leistung als bereits aktiv ausgeben, die zum Zeitpunkt der Werbung noch gar nicht erbracht wird.
Die sicherste Bezeichnung ist die ehrlichste: Sie beschreibt, was der Dienst tut, statt zu behaupten, was er zu sein vorgibt.
Genau dieser Linie folgt auch der Name dieses Dienstes: Leitstand beschreibt eine digitale Notruf-Annahme für SHK-Betriebe — keine Leitstelle, keine Notrufzentrale und ausdrücklich keine Alternative zum staatlichen Notruf 112.
Häufige Fragen
Darf ich meine Anrufannahme „Notrufzentrale“ nennen?
Besser nicht. Der Begriff kann den Eindruck einer eigenen Einsatz- oder Rettungsstruktur erwecken, die ein einzelner Handwerksbetrieb nicht hat, und so nach § 5 UWG irreführend sein. Hinzu kommt die Verwechslungsgefahr mit den staatlichen Notrufnummern 110 und 112.
Was ist an „Zentrale“ oder „Leitstelle“ problematisch?
„Zentrale“ deutet auf einen überdurchschnittlich großen, bedeutenden Betrieb hin (vgl. BGH I ZR 104/10), „Leitstelle“ auf eine eigene Einsatzorganisation. Trifft beides nicht zu, kann die Bezeichnung irreführend und damit abmahnfähig sein. Maßgeblich ist immer der Gesamteindruck im Einzelfall.
Welche Bezeichnungen sind sicher?
Beschreibende, zutreffende Begriffe wie „digitale Notruf-Annahme“ oder „Anrufannahme außerhalb der Geschäftszeiten“. Sie benennen die tatsächliche Leistung, ohne eine eigene Leitstelle oder Rettungsstruktur vorzutäuschen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle rechtlichen und sicherheitsbezogenen Aussagen sind an Primärquellen geprüft. Stand der Recherche: Juni 2026.
- [1]§ 5 UWG — Irreführende geschäftliche Handlungengesetze-im-internet.de (Bundesamt für Justiz)
- [2]BGH, Urteil vom 18.01.2012, I ZR 104/10 („Neurologisch/Vaskuläres Zentrum“) — „Zentrum“ als Hinweis auf Größe und BedeutungRechtsprechung (rewis.io)
- [3]OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2005, 2 U 57/05 — Irreführung durch Suggestion einer eigenen RettungsleistungRechtsprechung (JuraForum)
- [4]§ 7 UWG — Unzumutbare Belästigungen (Telefonwerbung)gesetze-im-internet.de (Bundesamt für Justiz)
Über den Autor
Nicolai Bergauer
Recht & Compliance, LL.M. (Stellenbosch) · Leitstand
Nicolai Bergauer verantwortet Recht und Compliance bei Leitstand und zeichnet für die rechtlichen Ratgeber dieses Wissens-Hubs verantwortlich — von DSGVO und Auftragsverarbeitung über § 201 StGB bis zur KI-Offenlegung nach EU AI Act. Mit einem LL.M. (Stellenbosch) achtet er darauf, dass jede rechtliche Aussage an der Primärquelle belegt ist und das Tempo beim Aufbau nicht auf Kosten sauberer Grundlagen geht.
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