Neue Kunden per Telefon gewinnen klingt naheliegend — ist aber rechtlich heikel. Werbeanrufe sind durch § 7 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) stark eingeschränkt.
Verbraucher: nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung
Nach § 7 Abs. 2 UWG ist Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung stets eine unzumutbare Belästigung — und damit unzulässig. Kaltakquise bei Privatkunden zur Neukundengewinnung ist also verboten. Eine mutmaßliche Einwilligung genügt bei Verbrauchern nicht.
Unternehmen: zumindest mutmaßliche Einwilligung
Gegenüber sonstigen Marktteilnehmern — also Unternehmen — ist ein Werbeanruf nur zulässig, wenn zumindest eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt. Das setzt einen sachlichen Bezug zur Tätigkeit des Angerufenen voraus; ein bloßes Interesse des Anrufers reicht nicht.
Dokumentationspflicht (§ 7a UWG)
Wer Verbraucher mit deren Einwilligung telefonisch bewirbt, muss diese Einwilligung nach § 7a UWG zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form dokumentieren und aufbewahren — ab Erteilung sowie nach jeder Verwendung fünf Jahre. Auf Verlangen ist der Nachweis der Bundesnetzagentur unverzüglich vorzulegen.
Bußgelder
Die Bundesnetzagentur kann unzulässige Werbeanrufe mit Bußgeldern von bis zu 300.000 Euro ahnden; Verstöße gegen die Dokumentationspflicht aus § 7a UWG mit bis zu 50.000 Euro. Kaltakquise ist damit kein Kavaliersdelikt.
Häufige Fragen
Darf ich als Betrieb Privatkunden zur Akquise anrufen?
Nein, nicht ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung. § 7 Abs. 2 UWG wertet Werbeanrufe bei Verbrauchern ohne Einwilligung stets als unzumutbare Belästigung. Kaltakquise bei Privatkunden ist verboten.
Gilt das auch für Anrufe bei anderen Unternehmen?
Bei Unternehmen ist ein Werbeanruf zulässig, wenn zumindest eine mutmaßliche Einwilligung besteht — also ein sachlicher Bezug zum Geschäft des Angerufenen. Die Anforderungen sind niedriger als bei Verbrauchern, aber nicht beliebig.
Was droht bei Verstößen?
Bußgelder durch die Bundesnetzagentur: bis zu 300.000 Euro für unzulässige Werbeanrufe und bis zu 50.000 Euro für Verstöße gegen die Dokumentationspflicht nach § 7a UWG.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle rechtlichen und sicherheitsbezogenen Aussagen sind an Primärquellen geprüft. Stand der Recherche: Juni 2026.
- [1]§ 7 UWG — Unzumutbare Belästigungen (Telefonwerbung)gesetze-im-internet.de (Bundesamt für Justiz)
- [2]§ 7a UWG — Einwilligung in Telefonwerbung (Dokumentationspflicht)gesetze-im-internet.de (Bundesamt für Justiz)
- [3]Telefonwerbung — Unternehmenspflichten und BußgeldrahmenBundesnetzagentur

