EINTRAG W/Recht · § 7 UWG

Telefonwerbung und Kaltakquise im Handwerk: was nach § 7 UWG erlaubt ist

Darf ein Betrieb potenzielle Kunden einfach anrufen? Was § 7 UWG zu Werbeanrufen sagt, warum Kaltakquise bei Verbrauchern verboten ist und welche Bußgelder drohen.

Aktualisiert am 19. Juni 2026

Neue Kunden per Telefon gewinnen klingt naheliegend — ist aber rechtlich heikel. Werbeanrufe sind durch § 7 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) stark eingeschränkt.

Verbraucher: nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung

Nach § 7 Abs. 2 UWG ist Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung stets eine unzumutbare Belästigung — und damit unzulässig. Kaltakquise bei Privatkunden zur Neukundengewinnung ist also verboten. Eine mutmaßliche Einwilligung genügt bei Verbrauchern nicht.

Unternehmen: zumindest mutmaßliche Einwilligung

Gegenüber sonstigen Marktteilnehmern — also Unternehmen — ist ein Werbeanruf nur zulässig, wenn zumindest eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt. Das setzt einen sachlichen Bezug zur Tätigkeit des Angerufenen voraus; ein bloßes Interesse des Anrufers reicht nicht.

Dokumentationspflicht (§ 7a UWG)

Wer Verbraucher mit deren Einwilligung telefonisch bewirbt, muss diese Einwilligung nach § 7a UWG zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form dokumentieren und aufbewahren — ab Erteilung sowie nach jeder Verwendung fünf Jahre. Auf Verlangen ist der Nachweis der Bundesnetzagentur unverzüglich vorzulegen.

Bußgelder

Die Bundesnetzagentur kann unzulässige Werbeanrufe mit Bußgeldern von bis zu 300.000 Euro ahnden; Verstöße gegen die Dokumentationspflicht aus § 7a UWG mit bis zu 50.000 Euro. Kaltakquise ist damit kein Kavaliersdelikt.

Häufige Fragen

  • Darf ich als Betrieb Privatkunden zur Akquise anrufen?

    Nein, nicht ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung. § 7 Abs. 2 UWG wertet Werbeanrufe bei Verbrauchern ohne Einwilligung stets als unzumutbare Belästigung. Kaltakquise bei Privatkunden ist verboten.

  • Gilt das auch für Anrufe bei anderen Unternehmen?

    Bei Unternehmen ist ein Werbeanruf zulässig, wenn zumindest eine mutmaßliche Einwilligung besteht — also ein sachlicher Bezug zum Geschäft des Angerufenen. Die Anforderungen sind niedriger als bei Verbrauchern, aber nicht beliebig.

  • Was droht bei Verstößen?

    Bußgelder durch die Bundesnetzagentur: bis zu 300.000 Euro für unzulässige Werbeanrufe und bis zu 50.000 Euro für Verstöße gegen die Dokumentationspflicht nach § 7a UWG.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle rechtlichen und sicherheitsbezogenen Aussagen sind an Primärquellen geprüft. Stand der Recherche: Juni 2026.

  1. [1]§ 7 UWG — Unzumutbare Belästigungen (Telefonwerbung)gesetze-im-internet.de (Bundesamt für Justiz)
  2. [2]§ 7a UWG — Einwilligung in Telefonwerbung (Dokumentationspflicht)gesetze-im-internet.de (Bundesamt für Justiz)
  3. [3]Telefonwerbung — Unternehmenspflichten und BußgeldrahmenBundesnetzagentur
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