Ein Gespräch am Telefon einfach mitzuschneiden, klingt harmlos — ist in Deutschland aber strafbar, wenn nicht alle Beteiligten einverstanden sind. Die zentrale Norm dafür ist § 201 StGB.
Was § 201 StGB schützt
§ 201 StGB stellt die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes unter Strafe. Geschützt ist das nichtöffentlich gesprochene Wort. Nach Absatz 1 macht sich strafbar, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt — oder eine solche Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Ein Telefongespräch ist nichtöffentlich gesprochenes Wort. Das bedeutet: Schon der Mitschnitt eines Telefonats ohne ausdrückliche Zustimmung aller Gesprächspartner erfüllt grundsätzlich den Tatbestand — auch, wenn man selbst am Gespräch beteiligt ist.
Die Konsequenz: Aufzeichnung nur mit Einwilligung
Wer Anrufe aufzeichnen will, braucht die Einwilligung aller Beteiligten. In der Praxis kennt man das von der Bandansage „Dieses Gespräch wird zu Qualitätszwecken aufgezeichnet — wenn Sie nicht einverstanden sind …“. Erst die Zustimmung macht den Mitschnitt rechtmäßig.
Hinzu kommt: Auch die DSGVO verlangt für eine Aufzeichnung eine Rechtsgrundlage. In aller Regel ist das die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, die den Anforderungen an Freiwilligkeit und Information genügen muss.
Aufzeichnung ist nicht gleich Zusammenfassung
Ein wichtiger Unterschied: § 201 StGB knüpft an die Aufnahme auf einen Tonträger an. Wird kein Roh-Audio dauerhaft gespeichert, sondern live eine strukturierte Zusammenfassung erstellt (Name, Anliegen, Adresse, Dringlichkeit), ist die Ausgangslage eine andere. Der sicherste Weg bleibt jedoch: Sobald irgendeine Form der Aufzeichnung erfolgt, vorab informieren und einwilligen lassen.
Häufige Fragen
Ist das Aufzeichnen eines Telefonats strafbar?
Ohne Einwilligung aller Beteiligten ja. § 201 StGB stellt die Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes auf einen Tonträger unter Strafe — bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Ein Telefonat ist nichtöffentlich gesprochenes Wort.
Reicht ein Hinweis, dass aufgezeichnet wird?
Der Hinweis ist die Grundlage für eine Einwilligung: Der Anrufer muss die Möglichkeit haben, der Aufzeichnung zuzustimmen oder sie abzulehnen. Eine bloße einseitige Ansage ohne echte Wahlmöglichkeit genügt nicht. Zusätzlich braucht es eine DSGVO-Rechtsgrundlage.
Gilt das auch für eine strukturierte Zusammenfassung statt Audio?
§ 201 StGB knüpft an die Aufnahme auf einen Tonträger an. Eine reine Live-Zusammenfassung ohne dauerhaftes Roh-Audio liegt anders. Der sichere Weg ist dennoch: bei jeder Form der Aufzeichnung vorher informieren und einwilligen lassen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle rechtlichen und sicherheitsbezogenen Aussagen sind an Primärquellen geprüft. Stand der Recherche: Juni 2026.
- [1]§ 201 StGB — Verletzung der Vertraulichkeit des Wortesgesetze-im-internet.de (Bundesamt für Justiz)
- [2]Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 6, 13, 17, 28EUR-Lex
Über den Autor
Nicolai Bergauer
Recht & Compliance, LL.M. (Stellenbosch) · Leitstand
Nicolai Bergauer verantwortet Recht und Compliance bei Leitstand und zeichnet für die rechtlichen Ratgeber dieses Wissens-Hubs verantwortlich — von DSGVO und Auftragsverarbeitung über § 201 StGB bis zur KI-Offenlegung nach EU AI Act. Mit einem LL.M. (Stellenbosch) achtet er darauf, dass jede rechtliche Aussage an der Primärquelle belegt ist und das Tempo beim Aufbau nicht auf Kosten sauberer Grundlagen geht.
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