Ein Gespräch am Telefon einfach mitzuschneiden, klingt harmlos — ist in Deutschland aber strafbar, wenn nicht alle Beteiligten einverstanden sind. Die zentrale Norm dafür ist § 201 StGB.
Was § 201 StGB schützt
§ 201 StGB stellt die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes unter Strafe. Geschützt ist das nichtöffentlich gesprochene Wort. Nach Absatz 1 macht sich strafbar, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt — oder eine solche Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Ein Telefongespräch ist nichtöffentlich gesprochenes Wort. Das bedeutet: Schon der Mitschnitt eines Telefonats ohne ausdrückliche Zustimmung aller Gesprächspartner erfüllt grundsätzlich den Tatbestand — auch, wenn man selbst am Gespräch beteiligt ist.
Die Konsequenz: Aufzeichnung nur mit Einwilligung
Wer Anrufe aufzeichnen will, braucht die Einwilligung aller Beteiligten. In der Praxis kennt man das von der Bandansage „Dieses Gespräch wird zu Qualitätszwecken aufgezeichnet — wenn Sie nicht einverstanden sind …“. Erst die Zustimmung macht den Mitschnitt rechtmäßig.
Hinzu kommt: Auch die DSGVO verlangt für eine Aufzeichnung eine Rechtsgrundlage. In aller Regel ist das die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, die den Anforderungen an Freiwilligkeit und Information genügen muss.
Aufzeichnung ist nicht gleich Zusammenfassung
Ein wichtiger Unterschied: § 201 StGB knüpft an die Aufnahme auf einen Tonträger an. Wird kein Roh-Audio dauerhaft gespeichert, sondern live eine strukturierte Zusammenfassung erstellt (Name, Anliegen, Adresse, Dringlichkeit), ist die Ausgangslage eine andere. Der sicherste Weg bleibt jedoch: Sobald irgendeine Form der Aufzeichnung erfolgt, vorab informieren und einwilligen lassen.
Häufige Fragen
Ist das Aufzeichnen eines Telefonats strafbar?
Ohne Einwilligung aller Beteiligten ja. § 201 StGB stellt die Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes auf einen Tonträger unter Strafe — bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Ein Telefonat ist nichtöffentlich gesprochenes Wort.
Reicht ein Hinweis, dass aufgezeichnet wird?
Der Hinweis ist die Grundlage für eine Einwilligung: Der Anrufer muss die Möglichkeit haben, der Aufzeichnung zuzustimmen oder sie abzulehnen. Eine bloße einseitige Ansage ohne echte Wahlmöglichkeit genügt nicht. Zusätzlich braucht es eine DSGVO-Rechtsgrundlage.
Gilt das auch für eine strukturierte Zusammenfassung statt Audio?
§ 201 StGB knüpft an die Aufnahme auf einen Tonträger an. Eine reine Live-Zusammenfassung ohne dauerhaftes Roh-Audio liegt anders. Der sichere Weg ist dennoch: bei jeder Form der Aufzeichnung vorher informieren und einwilligen lassen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle rechtlichen und sicherheitsbezogenen Aussagen sind an Primärquellen geprüft. Stand der Recherche: Juni 2026.
- [1]§ 201 StGB — Verletzung der Vertraulichkeit des Wortesgesetze-im-internet.de (Bundesamt für Justiz)
- [2]Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 6, 13, 17, 28EUR-Lex

